Satzung
Geschichtsverein Informationstechnik Förderverein zur Dokumentation der Industriegeschichte der Nachrichten-, Signal- und Übertragungstechnik
(Rev. 08/22.11.23)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Geschichtsverein Informationstechnik
(2) Er hat seinen Sitz in 6138l Friedrichsdorf.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe eingetragen,
und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO)
(2) Zweck des Vereins ist die Dokumentation der Industriegeschichte der Nachrichten-, Signal- und Übertragungstechnik.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zusammentragen von Schriftgut, noch zu erstellende Beschreibungen / Bilder und deren Veröffentlichung im Internet, per Datenträger oder Druckschriften, sowie Sammlung von Produkten und deren Archivierung / Ausstellung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck (§ 2) unterstützt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzuwirken.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(i) Vor dem Ausschluß eines Mitgliedes muß diesem Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(ii) Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber.
(6) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
(7) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Vereinsmedien zu.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3- Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Fördernden Mitgliedern oder juristischen Personen (§4.2) ist es überlassen, ihre Beitragshöhe
selbst zu bestimmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. sowie dann, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per eMail durch den Vorstand. Dabei muß eine Einladungsfrist von mindestens drei Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels oder der eMail.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, Virtuell oder Hybrid abgehalten werden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluß und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 5000.- Euro,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge (s. _§_ 5),
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Gemäß §37 BGB (Minderheitenschutz) hat eine Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht,
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Kassenwart ist gleichzeitig auch der Stellvertreter des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Verfolgung der Vereinsziele unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Terminpläne zur Erledigung der Einzelmaßnahmen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden per eMail. Eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen muß eingehalten werden. Vorstandssitzungen können sowohl in Präsenz, Virtuell oder Hybrid stattfinden und sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; die durch diese Tätigkeit entstandenen Kosten werden ersetzt.
(8) Der Vorstand legt die Geschäftsordnung zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung fest.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen sind den Mitgliedern auf Anforderung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß zur Auflösung des Vereins GVIT kann nur gefaßt werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Peter Fuld Stiftung”, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.